Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Verkauf, Einbau und Instandsetzung
Stand Januar 2015
I. Allgemeines
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Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Verträge über Einbau- und
Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen, auch in künftigen Geschäftsverbindungen.
- Abweichende Individualvereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Sie gehen den Bedingungen vor. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Bedingungen wird widersprochen.
- Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute gelten auch für juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
- Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. Abnahme gültigen Preislisten. Sie
liegen ebenso wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in unseren Geschäftsräumen
zur Einsichtnahme aus.
- Warenrückgaben bedürfen – außer im Gewährleistungsfall – der ausdrücklichen
Zustimmung. Dem Kunden können Bearbeitungskosten berechnet werden.
- Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
II. Kostenvoranschlag,
Preisangaben, Angebote
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
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Angebote sind nur als Gesamteinheit gültig. Unser Liefer- / Leistungsumfang
beinhaltet nur die im Angebot / Leistungsverzeichnis aufgeführten Lieferungen /
Leistungen.
- Für Aufträge mit einem Netto-Auftragswert
unter 50,-- Euro wird eine Kleinauftragspauschale in Höhe von 15,-- in Rechnung
gestellt.
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Montage und Inbetriebnahme werden nach tatsächlichem Aufwand, zuzüglich
Fahrt- und Wegzeitkosten berechnet.
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An Angebote halten wir uns für vier Wochen, gerechnet ab Angebotsdatum,
gebunden. Danach kommen die am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Preise
zur Anrechnung.
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Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen
einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und
Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine
Bindung des Auftragnehmers daran besteht für drei Wochen nach Abgabe. Die
Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung des
Auftrags belastet werden.
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Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate
an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise ab Vertragsabschluß
gebunden. Ist vorgesehen, daß die Lieferungen vier Monate nach Vertragsabschluß
noch nicht abgeschlossen sind, wird, bei Änderung der damals maßgeblichen
Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar; bei Preiserhöhung nur
dann, wenn sie im Verhältnis zu den Veränderungen angemessen sind.
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Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
III. Lieferfristen und
Versand
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Unsere Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur annähernd.
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Die Lieferung erfolgt nach Vereinbarung, Klärung sämtlicher Details und
Erfüllung ggfs. bestehender Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und bei
frequenzabhängigen Funkanlagen nach Mitteilung der genehmigten Frequenz. Der
Beginn der Lieferzeit wird nach Klärung vorgenannter Bedingungen festgelegt. Der
Zeitaufwand für eine ggfs. erforderliche Zulassung beim Bundesamt für
Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) ist nicht berücksichtigt und
verlängert die Lieferzeit entsprechend.
- Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung einer verbindlich
zugesagten Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er uns schriftlich eine
Nachfrist von drei Wochen gesetzt hat.
- Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigt uns neben
dem Rücktritt vom Vertrag zur Verlängerung der Lieferfrist der Ziffer 3 um
einen Monat.
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Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt
bei Direktversand durch Herstellerbetrieb.
IV. Fertigstellung
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Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten
muß schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfanges
eine Verzögerung ein, nennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Termin.
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Weitergehende Verzugsschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
V. Abnahme
- Die Übergabe des Auftragsgegenstandes
bei Einbauten und Reparaturen erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
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Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach
Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag
ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen – ab, kann der Gegenstand
anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.
VI. Mängelrügen
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Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware bzw.
Abholung des Auftragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen. Ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb
des Handelsgewerbes gehört, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und jeder
Beanstandung wegen unvollständiger oder falscher Lieferung. Ansonsten ist die
Gewährleistung ausgeschlossen.
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Auch zunächst nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach Zurkenntnisnahme
schriftlich zu rügen.
VII. Gewährleistung
- Für den Verbrauchsgüterkauf gelten die gesetzlichen Regelungen. Für
Verträge außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs, sowie für den Verkauf gebrauchter
Waren gilt die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, jeweils gerechnet ab Datum
der Lieferung bzw. Abnahme.
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Eine Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar.
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Erst wenn die Mängelbeseitigung auch nach mehrmaliger Nachbesserung
endgültig gescheitert ist, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
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Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Der Käufer bzw. Auftraggeber hat für die Rücksendung der nachzubessernden Teile
die billigste Versandart zu wählen. Versandkosten werden vom Käufer bzw.
Auftraggeber getragen, sofern dieser Kaufmann ist und der Auftragsgegenstand
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
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Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
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Nur in zwingenden Notfällen kann diese Mängelbeseitigung von einem anderen
Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Kunde hat den Auftragnehmer sofort
schriftlich unter Angabe des beauftragten Betriebs zu unterrichten und hat für
die Aufbewahrung aller ausgebauten Teile durch den Fremdbetrieb bis zur
Anerkennung des Gewährleistungsfalles Sorge zu tragen.
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Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der
Liefergegenstand derart verändert wurde, daß sich die Ursache des Mangels nicht
mehr erkennen läßt oder wenn der Kunde nach Einbauten oder Reparaturen an
mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen läßt,
oder wenn der Kunde die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und
Bedienungsvorschriften mißachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine
Haftung besteht weiter nicht, wenn natürlicher Verschleiß oder klimatische
Einwirkungen vorliegen.
VIII. Haftung
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Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer haftet, unbeschadet des Abschnittes VII.,
für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für Schäden. die auf
Probe- und Überführungsfahrten am Auftragsgegenstand entstehen sowie für
Verluste des in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalts. Die Haftung
für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen worden sind, ist – außer bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
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Ist kostenfreie Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu
ersetzen; Höchstgrenze ist der vom Hersteller empfohlene Verkaufspreis oder –
falls ein solcher für den Gegenstand nicht mehr besteht – der Preis einer
gleichartigen, serienmäßig ausgestatteten Type. Bei Verlust des verwahrten
Wageninhalts wird der Zeitwert ersetzt.
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Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen
Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in den
Fällen des Vorsatzes und – soweit es sich um Nichtkaufleute handelt – der
groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
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Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehalt
und Sicherheiten
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen vor.
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Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen
verbunden und vermischt werden. An den dadurch entstandenen neuen Sachen
erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von
uns gelieferten Sache.
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Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und
sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu
versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges
verfügt werden, insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls
nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorgehalten
wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich
auferlegt werden.
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Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem
Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns abgetreten. An
uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden.
In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere
dürfen sie nicht nochmal abgetreten werden.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen
oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und dadurch unsere Ansprüche
gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung
der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen.
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Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs gemäß vorstehenden
Bestimmungen oder die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden Sache
berührt die Durchführung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich hieraus
kein Rücktritt vom Vertrage.
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Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller
Forderungen gegen den Käufer. Bei Übersicherung um mehr als 25% geben wir auf
Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.
X. Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen
seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für
frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
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Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte
Anschrift des Auftraggebers.
XI. Zahlungen
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Zahlungen sind bei Lieferung oder Abholung sofort in bar ohne jeden Abzug zu
leisten. Sie werden auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers zuerst auf
die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet,
wobei die ältere der neueren vorgeht.
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Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen auch kein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
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Voraussetzung für einen vereinbarten Skontoabzug ist, daß gegen den Käufer
keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.
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Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Kreditkarte erfolgen nur
zahlungshalber. Die Kosten hierfür trägt, außer bei Kreditkarten, der Käufer.
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Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in
der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens in Höhe von 2% jährlich über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, der Auftragnehmer
bzw. Verkäufer weist eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber weist eine geringere Belastung nach.
- Bei Aufträgen, deren Gesamtsumme EUR 5.000,00 übersteigt, sind wir
berechtigt, bis zu 50% davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche
Aufwendungen wie z.B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.
XII. Gerichtsstand und
Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
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Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
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Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird die Wirksamkeit aller sonstigen
Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt
nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis: Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im
Rahmen der Zulässigkeit des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz, Paragr. 26, 34).
Karlsruhe, im Januar 2015